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Bei Mangel an räumlicher Distanz muss der exakte Trennungszeitpunkt nachgewiesen werden

Der Trennungszeitpunkt ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen läuft damit das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung, zum anderen kann jeder Ehegatte vom anderen güterrechtliche Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Da die Trennung von Ehegatten nicht unbedingt die räumliche Trennung voraussetzt, ist sie auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Die Frage, wann taggenau eine Trennung dann vorliegt, brachte zwei Ehegatten hier vor das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

Die Frau machte geltend, sie habe dem Mann am 14.09.2014 erklärt, sich trennen zu wollen. Ab diesem Tag nutzten die Ehegatten nur noch die der Versorgung und der Hygiene dienenden Räume gemeinsam. Ansonsten hatte jeder seine Räumlichkeiten. Versorgungsleistungen erbrachten sie füreinander auch nicht mehr. Und das genügte dem OLG, um von einer Trennung am 14.09.2014 auszugehen.


Hinweis: Wenn der genaue Trennungszeitpunkt zwischen den Ehegatten strittig ist, kann ein Zwischenfeststellungsantrag bei Gericht eingereicht werden, um diesen Tag zu bestimmen. Wer einen bestimmten Tag benennt, muss jedoch beweisen können, dass diese Angabe zutreffend ist.

Rechtzeitig ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes Schriftstück zu verfassen, kann daher sinnvoll sein. Es ist dann hilfreich, sich bereits im Vorfeld Rat und Unterstützung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt einzuholen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2020 - 13 UF 122/17

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

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