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Eine geplante Flugreise stellt in Coronazeiten eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar

Das Recht auf Umgang mit seinem Kind bedeutet auch das Recht darauf, nicht nur ein Wochenende, sondern Urlaub mit ihm verbringen zu können. Dabei steht es dem Umgangsberechtigten prinzipiell frei, wo er den Urlaub mit seinem Kind verlebt. Nur im Ausnahmefall kann der andere Elternteil mitbestimmen. Was hierbei in Zeiten der Coronapandemie gilt, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Folgenden klären.

Die Kindesmutter wollte mit ihrem Kind nach Nicaragua fliegen. Der Vater stand dem angesichts des weltweiten Infektionsrisikos kritisch gegenüber. Sowohl den notwendigen Schutz während des Flugs als auch eine eventuell erforderliche qualifizierte Gesundheitsbetreuung vor Ort sah der Mann als nicht ausreichend gewährleistet an. In der aktuellen Lage der Pandemie sei es seiner Ansicht nach

deshalb auch eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, ob es nach Nicaragua fliege und dort Zeit verbringe. Da für eben solche Angelegenheiten das Einverständnis beider Elternteile erforderlich sei und dieses nicht vorliege, habe die Reise zu unterbleiben.

Dieser Auffassung des Vaters schloss sich das OLG - anders als zuvor das Amtsgericht - an, wobei es hier besonders die Gefahr der Infektion während des Flugs hervorhob, nicht zuletzt aufgrund der dort notwendigerweise sich im Einsatz befindenden Klimaanlage.


Hinweis: Sind sich Eltern in der Beurteilung der aktuellen Lage nicht einig, kann, wie hier dargestellt, versucht werden, eine Reise zu verhindern. Doch Vorsicht: Die Pandemie ist ein Ausnahmezustand mit einer besonderen Dynamik. Zudem wird sie in ihrer Bedeutung auch rein sachlich(!) unterschiedlich bewertet. Andere Gerichte mögen deshalb denselben Fall anders bewerten - vielleicht würde sogar derselbe Senat diesen Fall heute bereits anders entscheiden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.03.2020 - 7 UF 17/20

Fundstelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de

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