Ein wesentlicher Fokus in Kindschaftssachen (Umgangsregelungen, Klärung der elterlichen Sorge oder Herausgabe des Kindes an einen Elternteil) ist das Wohl des Kindes. Spätestens wenn es um die Frage geht, was dem Kindeswohl am ehesten entspricht, lässt es sich oft nicht vermeiden, einen Sachverständigen zu bemühen und zu beauftragen. Dass dieser jedoch die Probleme nicht immer löst, zeigt der Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG).
Hier hatten sich die Eltern gegenseitig mit einer Fülle von Anträgen bezüglich ihrer gemeinsamen Kinder überzogen. Das Gericht hatte zur Klärung einen Sachverständigen eingeschaltet. Der kam jedoch nicht zu dem von der Mutter erhofften Ergebnis. Daraufhin lehnte diese ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da er sich im Vorfeld der Erstellung seines Gutachtens bei der entsprechenden Stelle erkundigt hatte, warum vereinbarte Elterngespräche gescheitert waren.
Das OLG kam dem Befangenheitsantrag jedoch nicht nach. Im Vorfeld hatten nämlich im Zuge der Sachverständigenbestellung die Eltern die diversen Stellen - unter anderem diejenige, die für die Elterngespräche zuständig war - dem Sachverständigen gegenüber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Deshalb war es rechtens, dass die Stelle den Sachverständigen informierte, bei der er sich entsprechend erkundigt hatte.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem besonders heftig um die Kinder gestritten und mit einer Fülle von gerichtlichen Verfahren gerungen wurde. Es liegt an den am Verfahren Beteiligten, so etwas zu vermeiden. Es zeigt sich jedoch, dass mitunter nichts unversucht gelassen wird, um die eigenen Ziele zu erreichen, und dabei das Wohl des Kindes aus den Augen verloren wird.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 28.01.2020 - 10 WF 186/19
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
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