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Trennungsunterhalt nach 30 Jahren Ehe bei aussichtslosen Chancen einer 61-Jährigen auf Arbeit

Trennen sich Ehegatten, muss derjenige, der bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, dies während des Trennungsjahres auch nicht tun. Im Trennungsjahr sollen sich die Ehegatten darüber Klarheit verschaffen, ob sie wieder zueinander finden, weshalb sich jeder darauf berufen kann, dass es erst einmal weitergeht wie bisher. Was jedoch nach dieser Überlegungsfrist passiert, war Dreh- und Angelpunkt im Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Nach 30-jähriger Ehe kam es hier zur Trennung. Nach Ablauf des Trennungsjahres verlangte der Mann von der Frau, sie solle arbeiten gehen, er zahle ihr jedenfalls keinen Unterhalt. Die Frau, die zum Trennungszeitpunkt 61,5 Jahre alt war, machte jedoch ihrerseits gerichtlich Trennungsunterhalt geltend.

Das OLG sprach der Frau in der Tat den Unterhalt zu. Die Frau hatte über lange Zeit in der Ehe - gerade in den letzten Jahren - nicht gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen. Sie stand selbst aufgrund ihres Alters nicht mehr weit vor dem Altersruhestand, und unter diesen Umständen sei die Frau nicht mehr vermittelbar. Sie habe in ihrer Lage keine realistische Beschäftigungschance. Dieser Umstand brachte unter Berücksichtigung der Ehedauer das Gericht zu der Ansicht, der Argumentation des Mannes eine Absage zu erteilen und ihn zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.


Hinweis: In der Entscheidung wurde ein weiterer Aspekt angesprochen, der in der Praxis immer wieder unterschätzt bzw. teilweise nicht einmal beachtet wird: Hat der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, Vermögen, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses für den eigenen Bedarf einzusetzen ist - also dem Unterhaltspflichtigen dient. Bei besonders kurzer oder besonders langer Ehe (wie hier) spielt der Vermögensstamm keine Rolle. Ansonsten kann er aber durchaus Auswirkungen haben.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2020 - 9 UF 39/20

Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de


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