Hat ein Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach Scheidung, stellt sich auch die Frage, wie lange der Unterhalt zu bezahlen ist. Das gesetzliche Regelungswerk ist vor allem dahingehend von Bedeutung, wer in dieser Hinsicht darlegungs- und für was beweispflichtig ist. Dazu ergeben sich immer wieder Problemstellungen - wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Hier nahm die Frau nach 18,5 Monaten ihre Arbeit wieder auf, nachdem ihr voriges
Beschäftigungsverhältnis wegen der Geburt des Kindes geendet hatte. Sie konnte nun zwar wieder das ursprüngliche Einkommen erzielen, machte aber geltend, wegen der Erziehungszeit den Karrieresprung zur Laborleiterin verpasst zu haben - was 800 EUR mehr Gehalt bedeutet hätte. Dies sei als ehebedingter Nachteil vom Mann als Unterhalt dauerhaft zu zahlen. Aufgrund der Arbeitslage sei sie nämlich nicht in der Lage, diesen Schritt nachzuholen. Das OLG lehnte ihr Begehren jedoch ab. Zwar sah es das Gericht die Nachweispflicht durchaus auf Seiten des Mannes, dass bei der Frau keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Dieser Nachweis sei aber dann als geführt anzusehen, wenn die Unterhaltsberechtigte (wie hier) wieder Einkünfte auf dem
vorehelichen Niveau erziele. Den Vortrag, ohne Ehe sei es wegen entsprechender Karriereschritte zu einer nennenswerten Einkommenssteigerung gekommen, der als ehebedingter Nachteil zu behandeln ist, hat dann der Unterhaltsberechtigte zu beweisen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten in der Ehezeit abzustellen sowie auf Talent, Neigung und die Bereitschaft zum Erwerb von Zusatzqualifikationen. Da die
Frau in dieser Hinsicht zu wenig vorbringen konnte, scheiterte sie mit ihrem Begehren.
Hinweis: Immer stellt sich in der Praxis die Frage, wie lange ein Unterhaltsanspruch auf
nachehelichen Unterhalt besteht, wenn er zunächst einmal gegeben ist. Liegen ehebedingte Nachteile vor, ist dies unbefristet der Fall. Wenn es deshalb um die Frage ehebedingter Nachteile geht, ist es angezeigt, sich fachlichen Rat einzuholen - schließlich geht es um viel.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2020 - 13 UF 192/19
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
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