VISUM
Für einen kurzen Aufenthalt bis zu drei Monaten können Ausländer für Reisen oder Besuche in Deutschland ein sogenanntes Schengenvisum beantragen.
Ist ein längerer Aufenthalt geplant, kann ein nationales auf Deutschland beschränktes Visum beantragt werden.
SCHENGEN-VISA
Angehörige der EU Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum, alle übrigen Ausländer sind grundsätzlich für Aufenthalte in Deutschland visumspflichtig. Staatsangehörige der Staaten, für die die europäische Gemeinschaft die Visumspflicht aufgehoben hat, benötigen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kein Visum.
Für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise seinen Wohnsitz hat, örtlich zuständig. Sachliche Zuständigkeit liegt bei der Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel des Antragstellers liegt.
Um Erteilung von Visa zu beantragen, muss der Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen. Informationen über die erforderlichen Unterlagen können auf den Internetseiten der zuständigen Auslandsvertretungen eingeholt werden.
Die Auslandsvertretung prüft das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen, dabei entscheidet die zuständige Auslandsvertretung über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums besteht nicht.
Folgende Voraussetzungen müssen bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
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Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland,
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Finanzierung der Lebenshaltungskosten und Reisekosten aus eigenem Vermögen beziehungsweise Einkommen,
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Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
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Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 €.
Wenn dem Antragsteller der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich ist, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66,68 AufenthG durch eine dritte Person nachgewiesen werden, eine solche Erklärung kann bei der Ausländerbehörde am Wohnort des Sichverpflichtenden abgegeben werden.
VISUM FÜR LÄNGERE AUFENTHALTE ODER ZUR ERWERBSTÄTIGKEIT
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Grundsätzlich muss das Visum für einen längeren Aufenthalt vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
In diesem Verfahren ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, was unter Umständen zu einer langen Verfahrensdauer führen kann, da neben der Ausländerbehörde oft auch noch weitere Behörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Das beantragte Visum darf von der Auslandsvertretung erst erteilt werden, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Oftmals bedürfen Visa, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, dadurch verkürzt sich die Dauer des Visumverfahrens erheblich.
AKTUELLE BEITRÄGE
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